Satzung der Professional Golfers Association Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.

Satzung der Professional Golfers Association Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verband führt den Namen "Professional Golfers Association, Landesverband Nordrhein- Westfalen e.V." (PGA Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.). Er hat die Rechtsform eines gemeinnützigen Vereins und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf unter Nr. VR 20504 eingetragen. 
  2. Der Landesverband erstreckt sich auf das Gebiet der landesrechtlichen Grenzen. Ein Zusammenschluss über die Landesgrenzen hinweg ist grundsätzlich möglich; jedoch ist die Gründung eines eigenen Landesverbandes dann zwingend notwendig, wenn innerhalb der Landesgrenzen mehr als 40 Golfclubs und/ oder Golfanlagen existieren. 
  3. Er hat seinen Sitz in Ratingen.

§ 2 Zweck

  1. Der Verband bezweckt die Förderung der beruflichen Interessen der Golf- Professionals im Bundesland Nordrhein-Westfalen. 
  2. Zur Erfüllung dieser Aufgabe setzt der Verband sich folgende Ziele: 
  • ‍Information der Öffentlichkeit über den Beruf des Golf-Professionals und den Golfsport im Allgemeinen 
  • ‍Betreuung und Beratung der Mitglieder in beruflichen Angelegenheiten
  • Veranstaltung von Lehrgängen, Golfturnieren, Meisterschaften und Länderwettkämpfen
  • Darstellung und Förderung des Golfunterrichtes in allen Bereichen des öffentlichen Lebens sowie Förderung der technischen und methodischen Entwicklung des Golfsports
  • Förderung und Pflege der Traditionen und Besonderheiten des Golfsports im Bundesland Nordrhein-Westfalen.

§ 3 Landesverband der PGA of Germany e.V.

  1. Der Verband ist ein Landesverband der PGA of Germany e.V. 
  2. Er erklärt die Schiedsgerichtsordnung sowie die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der PGA of Germany e.V. in ihrer jeweils geltenden Fassung zum Bestandteil dieser Satzung. Der Text dieser Regelwerke ist dieser Satzung als Anlage beigefügt. 
  3. Der Vorstand der PGA of Germany e.V. ist berechtigt, Richtlinien für die Arbeit des Verbandes zu erlassen. Das Weisungsrecht des Vorstandes der PGA of Germany e.V. ist dabei beschränkt auf die Aufgaben, die der Verband für die PGA of Germany e.V. wahrnimmt oder die das übergeordnete Verbandsinteresse betreffen.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verband hat
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Außerordentliche Mitglieder
d) Fördernde Mitglieder

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft des Verbandes kann jedes Mitglied der PGA of Germany e.V. erwerben, das den Schwerpunkt seiner Berufsausübung im Bundesland Nordrhein-Westfalen hat. Die zusätzliche Mitgliedschaft in einem anderen Landesverband ist ebenso möglich wie die freiwillige Mitgliedschaft im Landesverband Nordrhein-Westfalen; die freiwillige Mitgliedschaft in einem Landesverband befreit jedoch nicht von der Pflicht zur Mitgliedschaft im Landesverband des Arbeitsplatzes. Freiwillige Mitglieder sind ordentliche Mitglieder und haben die gleichen Rechte und Pflichten (evtl.: - mit Ausnahme des Mitgliedsbeitrages - ) wie Pflichtmitglieder. Die ordentlichen Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.
  2. Bei überwiegend als Golflehrern (Teaching Pro) tätigen Mitgliedern gilt als Ort der Berufsausübung im Sinne der Ziffer 1 dieser Vorschrift der Golfclub bzw. die Golfanlage, auf der es den Großteil seiner Einnahmen erzielt. Bei Mitgliedern, die vorwiegend als Turnierspieler (Playing Pro) beruflich tätig sind, ist der Ort des Golfclubs bzw. der Golfanlage entscheidend, für den das Mitglied gemeldet ist. Fehlt ein derartiger Ort, so ist nachrangig der Ort des Wohnsitzes ausschlaggebend.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um das Wohl des Verbandes oder des Berufsstandes der Golf-Professionals besondere Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung mit ¾ der Mehrheit der Stimmen auf Antrag des Vorstandes verliehen. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
  4. Außerordentliches Mitglied kann jedes außerordentliche Mitglied der PGA of Germany e.V. werden, das seinen Ausbildungsort im Bundesland Nordrhein-Westfalen hat; Ziffer 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Außerordentliche Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
  5. Fördernde Mitglieder sind Personen, die den Beruf eines Golfprofessionals nicht ausüben, jedoch die Ziele und Zwecke des Verbandes fördern. Sie werden nur auf Antrag durch den Vorstand aufgenommen. Sie haben weder aktives noch passives Wahlrecht und keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Der Amateurstatus der fördernde Mitglieder wird durch ihre Mitgliedschaft nicht berührt.

§ 6 Aufnahme

  1. Die Aufnahme in den Verband erfolgt als Einzelmitgliedschaft. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf, die Anschrift sowie die Angaben enthalten, seit wann er der PGA of Germany e.V. angehört sowie den Nachweis abgelegter Prüfungen. 
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


§ 7 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, den Verband um Rat in allen Berufs- und Wirtschaftsfragen zu ersuchen. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge, Anfragen, Vorschläge oder Beschwerden beim Vorstand des Verbandes einzureichen.


§ 8 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied verpflichtet sich, dem Zwecke des Verbandes weder mittelbar noch unmittelbar zuwiderzuhandeln, die Verbandsbestrebungen in jeder ihm möglichen Weise zu fördern und den Beschlüssen und Weisungen der satzungsmäßigen Organe des Verbandes zu entsprechen, sofern diese nicht im Widerspruch zum Verbandsrecht stehen.


§ 9 Finanzielle Beitragspflichten der Mitglieder

  1. Antragsteller, die im Status eines ordentlichen Mitgliedes aufgenommen werden, haben bei der Aufnahme in den Verband einen Aufnahmebeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird jeweils von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt.
  2. Jedes Mitglied hat an den Verband einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages wird jeweils von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt. Hinsichtlich des Jahresbeitrages von freiwilligen ordentlichen Mitgliedern kann eine abweichende Regelung getroffen werden; Satz 2 gilt insoweit entsprechend.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verband eine Ermächtigung zur Einziehung des Mitgliedsbeitrages von einem Konto zu erteilen.
  4. Mitglieder, die das 65. Lebensjahr erreicht haben, sind von der Beitragspflicht befreit. Gleiches gilt für Mitglieder mit durchgehender 40-jähriger Mitgliedschaft und Ehrenmitglieder.
  5. Mitglieder, die ihren Grundwehrdienst, ihren Zivildienst oder ihr soziales Jahr ableisten, sind für die Dauer dieses Zeitraumes von der Beitragspflicht befreit.
  6. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
  7. Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Januar eines Jahres zur Zahlung fällig. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung des bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge unterlässt. Die erste Mahnung ist erst einen Monat nach Fälligkeit zulässig. Die zweite Mahnung ist zwei Monate nach Fälligkeit zulässig und mit "Einschreiben-Rückschein" zu übermitteln; sie muss den Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach dem Ablauf weiterer zwei Monate ab Zugang der zweiten Mahnung die Zahlung nicht vollständig erfolgt ist. Die Streichung ist dem Betroffenen mitzuteilen. Ist das Mitglied unbekannt verzogen, so genügt eine Zustellung an die zuletzt bekannte Anschrift des Mitglieds.


§ 10 Ruhen der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder, die ihren finanziellen Beitragspflichten trotz Mahnung nicht nachgekommen sind, können bis zur Pflichterfüllung keine Mitgliedschaftsrechte ausüben. Das Ruhen der Mitgliedschaftsrechte wird vom Vorstand des Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. festgestellt. Er setzt zunächst zwei Monate nach Fälligkeit eine Nachfrist von einem Monat mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf das Ruhen der Mitgliedschaft festgestellt wird. Die Nachfristsetzung und die Verfügung über das Ruhen der Mitgliedschaft werden dem Mitglied mittels "Einschreiben mit Rückschein" bekannt gemacht.
  2. Das Ende des Ruhens der Mitgliedschaft wird dem Mitglied vom Vorstand der PGA of Germany, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. formlos bekannt gemacht.


§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschjaft endet:
  • mit dem Austritt aus dem Verband 

Der Austritt aus dem Verband ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und muss spätestens bis zum 30. September der Geschäftsstelle zugehen. 

  • mit dem Austritt aus der PGA of Germany. e.V.
  • mit dem Ausschluss aus dem Verband und/oder dem Ausschluss aus der PGA of Germany e.V.
  • mit dem Tod des Mitgliedes.
  • mit dem völligen Verlust der Rechtsfähigkeit des Verbandes nach durchgeführter Vermögensliquidation

  1. Jedes Mitglied besitzt abweichend von Ziffer 1 dieser Vorschrift ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall eines Wechsels in das Gebiet eines anderen Landesverbandes; dies gilt jedoch nur, wenn der Wechsel innerhalb des Gebietes der PGA of Germany e.V. stattfindet. In diesem Fall ist mit einer Frist von vier Wochen der Verbandswechsel schriftlich gegenüber dem ehemaligen und dem neuen Landesverband sowie gegenüber der PGA of Germany e.V. anzuzeigen.


§ 12 Ausschluss

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es durch zurechenbares schuldhaftes Verhalten in besonders schwerwiegender Weise das Ansehen des Verbandes und damit des Golfsports geschädigt oder gegen die Verbandssatzung und damit auch gegen den Verbandszweck verstoßen hat.
  2. Das Ausschlussverfahren wird vom Verband von Amts wegen eingeleitet. Im Fall des § 11 Abs. 1 kann jedes Mitglied den Ausschluss eines anderen Mitglieds beantragen. Ist ein Ausschlusstatbestand sechs Monate lang einem Mitglied des Vorstandes oder dem beantragenden Mitglied bekannt, ohne dass das Ausschlussverfahren von Amts wegen eingeleitet oder ein Ausschlussantrag gestellt worden ist, so ist der Ausschluss unzulässig. Für das Ausschlussverfahren und den Ausschluss selbst ist der Vorstand zuständig. Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Vorstandes kann vorbereitende Ermittlungen führen. Das betroffene Mitglied ist vorher zu hören; ihm ist die Anschuldigung mitzuteilen. Die Äußerungsfrist ist so reichlich zu bemessen, dass sich das Mitglied ordnungsgemäß verteidigen kann; eine längere als zweimonatige Äußerungsfrist braucht jedoch nicht gesetzt zu werden. Abschließende Entscheidungen in einem Ausschlussverfahren sind stets zu begründen. Ein ablehnender Bescheid ist dem Antragsteller, der Bescheid über den Ausschluss des betroffenen Mitglieds mittels "Einschreiben mit Rückschein" bekannt zu geben.
  3. Gegen den Bescheid über den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zum Schiedsgericht der PGA of Germany e.V. offen. Die Berufung ist mit Begründung innerhalb eines Monats ab förmlicher Bekanntgabe des Bescheids schriftlich bei der Geschäftsstelle der PGA of Germany e.V. einzulegen. Die Berufung gegen den Ausschlussbescheid hat aufschiebende Wirkung.


§ 13 Organe

Organe des Verbandes sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.


§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie kann allen Organen des Verbandes Weisungen erteilen. Die Eigenverantwortung der Mitglieder anderer Verbandsorgane bleibt hiervon jedoch unberührt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, spätestens bis zum 30. September des laufenden Jahres vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen mit Bekanntgabe des Zeitpunktes, des Versammlungsortes und der Tagesordnung an alle Mitglieder schriftlich einzuberufen. 
  3.  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: 
  • a) die Entgegennahme des Jahresberichtes, 
  • b) die Genehmigung des Jahresabschlusses, Entlastung des Vorstandes bzw. ihre Verweigerung, 
  • c) die Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufzustellenden Haushaltsvoranschlages sowie für die Festsetzung der Beiträge, Gebühren usw., 
  • d) die Änderung der Verbandssatzung 
  • e) die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes, 
  • f) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, 
  • g) die Wahl der Kassenprüfer und deren Stellvertreter.
  1. Anträge zur Tagesordnung müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Verbandsvorstand gestellt werden. Die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen aus der Mitte der Mitgliederversammlung bedarf der Zustimmung derselben.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Verbandsvorstandes geleitet.
  3. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Die Stimmabgabe ist jeweils nur persönlich unmittelbar bei der Wahl oder der Beschlussfassung möglich. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
  • auf Verlangen des Verbandsvorstandes,
  • wenn dies die Mitglieder mit 1/10 ihrer Stimmenzahl unter Bezeichnung ihrer Gründe schriftlich beim Verbandsvorstand beantragen.


§ 15 Der Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus 5 Mitgliedern, und zwar 
  • a) dem 1. Vorsitzenden 
  • b) dem 2. Vorsitzenden 
  • c) dem Schatzmeister 
  • d) dem Schriftführer 
  • e) einem  Beisitzer

Für die Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand eines Geschäftsführers sowie weiterer hauptamtlicher Mitarbeiter bedienen. Der Gesamtvorstand kann seine Arbeitgeberbefugnisse auf den Geschäftsführer übertragen.

  1. Der Geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
  2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich allein, der Schatzmeister gemeinsam mit jeweils dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden.
  3. Vorbehaltlich der Übertragung auf einen Geschäftsführer obliegt die Führung der Verbandsgeschäfte dem geschäftsführenden Vorstand. Für seine Sitzung und seine Beschlussfassung geben sich der Gesamtvorstand und der geschäftsführende Vorstand eine Geschäftsordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind, wobei mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend sein müssen.
  4. In den Verbandsvorstand können durch die Mitgliederversammlung alle ordentlichen Mitglieder des Verbandes gewählt werden. Sie sollten jedoch seit mindestens 2 Jahren als ordentliche Mitglieder dem Verband angehören.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der verbleibende Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der dann die Nachwahl stattzufinden hat. 
  6. Dem Gesamtvorstand obliegt die Überwachung der gesamten Geschäftsführung einschließlich der in der Verbandsgeschäftsstelle Beschäftigten sowie die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  7. Der Schatzmeister verwaltet das Gesamtvermögen des Verbandes und ist für die Leitung des Kassenwesens verantwortlich.
  8. Über die Versammlungen und Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften durch den Schriftführer zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Verbandes oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen sind.


§ 16 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter. Sie dürfen im Verband keine Vorstandsstellung inne haben.
  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe 
  • a) einmal im Jahr oder auf die Weisung des geschäftsführenden Vorstandes die Kassenführung zu überprüfen; die Ausgaben sind auf ihre sachliche Richtigkeit und ihre Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan zu prüfen; 
  • b) der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten; 
  • c) zur Frage der Entlastung des Gesamtvorstandes Stellung zu nehmen.
  1. Den Kassenprüfern ist jederzeit Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren.


§ 17 Geschäftsstelle

Der Verband unterhält zur Erledigung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle. Sie wird nach Maßgabe des Verbandsvorstandes geleitet.


§ 18 Haftungsbeschränkungen

Muss sich der Verband das Verhalten eines Organmitgliedes oder eines sonstigen Bediensteten gemäß § 31 BGB oder aus einem sonstigen Grund zurechnen lassen, so haftet er den dieser Satzung unterworfenen Personen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Person, für die der Verband einzustehen hat.


§ 19 Auflösung und Vermögensverfall

  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur dann in die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung aufgenommen werden, wenn dies von mindestens 75 % der ordentlichen Mitglieder schriftlich beim Vorstand oder von diesem beantragt wird.
  2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
  3. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Liquidatoren.
  4. Bei Auflösung des Verbandes fällt das nach Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen an die PGA of Germany e.V. Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung der PGA LV NRW, am 19.06.2017 im Golfclub Am Alten Fliess in Bergheim beschlossen und beim Amtsgericht Düsseldorf ins Vereinsregister VR 20504 eingetragen. Sie tritt am 01.07.2017 in Kraft. 
  • gez. Richard Volding, 1. Vorsitzender
  • gez. Martin Wennemann, 2. Vorsitzender
  • gez. Marcel Kunefke, Schatzmeister
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